BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

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3 Zulassung und Mitteilung

3.1 Zulassung

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition, dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der Nachweis der ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen.

3.2 Mitteilung an die Behörde

(1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen (Muster siehe Anlagen 1.1 und 1.2 zu dieser TRGS). Den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat ist Einsicht in die Mitteilung zu gewähren. Eine Durchschrift der Mitteilung ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.

(2) Diese Mitteilungen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Mitteilungen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitschutzbehörde, objektbezogene Mitteilungen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogene Mitteilung ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.

(3) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Lage der Arbeitstätte
  2. Asbestprodukte und -mengen
  3. durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren
  4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten
  5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten
  6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition und weitere Schutzmaßnahmen
  7. Maßnahmen und Ort der Abfallbehandlung

Kann bei dringenden Arbeiten die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Dabei ist der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber zu beteiligen.

(4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z. B. Baustellen) ist eine objektbezogene Mitteilung erforderlich. Abweichend davon ist

  • für Arbeiten mit geringer Exposition,
  • für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 16 dieser TRGS
  • für Arbeiten geringen Umfangs,

eine einmalige unternehmensbezogene Mitteilung ausreichend.

(5) Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Mitteilung Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen (Muster siehe Anlage 1.2 ).

(6) Unternehmensbezogene Mitteilungen erfolgen auch für stationäre Arbeitsstätten.

(7) Unternehmensbezogene Mitteilungen sind erneut vorzunehmen beim Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen

  1. des Arbeitsverfahrens und/oder
  2. der Schutzmaßnahmen.

(8) In der Mitteilung ist bei ASI-Arbeiten an Asbestprodukten der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Dies gilt auch für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen. Abweichend hiervon kann bei zugelassenen Unternehmen die Beifügung der Zulassung in der Mitteilung genügen.

(9) Mit der Mitteilung sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (siehe Anlagen 1.4 und 1.5 dieser TRGS) sowie die Betriebsanweisung (Muster siehe Anlagen 1.6 und 1.7 dieser TRGS) vorzulegen.

3.3 Subunternehmer

(1) Werden bei ASI-Arbeiten mit Asbest Subunternehmer (Fremdunternehmen) beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Subunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird.

(3) Subunternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.