Richtlinie 92/57/EWG des Rates
vom 24. Juni 1992

über die auf zeitlich begrentzte oder
ortsveränderliche
Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
(Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (92/57/EWG)
Neue Informationen:
BGI 5190Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
DGUV Vorschrift 2
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

