BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Bodenstabilisierung mit Bindemitteln

Icon: Baustein D 191
Bild: Fahrzeug
  • Verbesserung der Tragfähigkeit des Bodens durch Einarbeiten von Bindemitteln, z. B. Weißfeinkalk oder Zement.
  • Durch Staubbelastungen und ätzende Wirkung der Bindemittel können Atemwege, Haut, Augen und Verdauungswege geschädigt werden.
  • Zusätzliche Gefährdungen können insbesondere durch Staubentwicklung und verschmutzte Scheiben entstehen.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Fahrzeuge und Baumaschinen einsetzen, die nur minimal Staub freisetzen.
  • Nur Bodenstabilisierungsmaschinen mit Kabinen einsetzen, die den Fahrer vor Staub schützen, z. B. durch Filter- oder Atem- Druckluft-Anlagen.
  • Kabinen zusätzlich mit einer Klimaanlage ausrüsten.
  • Streufahrzeuge und Zugmaschinen für Anbaufräsen so ausrüsten (Filteranlage) Bilderläuterungen dass möglichst kein Staub in die Fahrerkabine gelangt.
Bild: Streufahrzeug

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Gefährdungsbeurteilung für Bodenstabilisierungsarbeiten erstellen und dokumentieren.
  • Betriebsanweisung für Verwendung des jeweiligen Bindemittels erarbeiten.
  • Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
  • Ausgestreutes Bindemittel möglichst schnell einfräsen.
  • Windrichtung beachten, bei starkem Wind Ausstreuen unterbrechen.
  • Scheiben von Fahrzeugen und Baumaschinen geschlossen halten und regelmäßig reinigen.

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

  • Beim Umfüllen des Bindemittels Bilderläuterungen folgende persönliche Schutzausrüstung benutzen:
    • Korbbrille,
    • Chemikalienschutzhandschuhe z. B. Butylkautschuk oder Viton, mit langen Stulpen,
    • partikelfiltrierende Halbmaske, mind. FFP 2,
    • geschlossene Kleidung.
  • In Baumaschinen und Fahrzeugen Augenspülflasche mitführen.
  • Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.
  • Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken oder rauchen.
  • Arbeitskleidung getrennt von Straßenkleidung aufbewahren.
Bild: Umfüllen des Bindemittels

Vorsorgeuntersuchungen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGI 581 "Fahrerkabinen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus"
Merkblatt "Verwendung von Weißfeinkalk für Bodenvermörtelungsarbeiten" (Abr. Nr. 581)
BGI/GUV-I 868 "Chemikalienschutzhandschuhe"
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)



10/2011


 

 

 

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