Prüfungen von Arbeitsmitteln |
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Allgemeines
- Arbeitsmittel durch den Benutzer und/oder die befähigte Person und/oder einen Sachverständigen regelmäßig prüfen lassen.
- Ergebnisse der Prüfungen durch die befähigte Person und Sachverständigen dokumentieren.
- Dokumentation der Prüfergebnisse bis zum nächsten Prüftermin aufbewahren.
Anforderungen
Befähigte Person
- Vom Unternehmer für den Prüfzweck zu bestellen/zu benennen.
- Fachliche Ausbildung und ausreichende Berufserfahrung nachweisen.
Sachverständige
- Ingenieure mit besonderer Ermächtigung, z. B. durch die Berufsgenossenschaft.
- Voraussetzung für die Tätigkeit:
- Fachausbildung,
- mindestens 5 Jahre fachspezifische Berufserfahrung,
- Kenntnisse des Vorschriften und Regelwerks, der Normen und Verordnungen.
Prüfumfang
Benutzer
- Arbeitsmittel vor dem Einsatz z. B. auf
- augenscheinliche Mängel,
- auf Funktion der Sicherheitseinrichtungen prüfen.
Befähigte Person
- Sicht- und Funktionsprüfung, bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmittel durchführen.
Sachverständiger
- Detaillierte Überprüfung, z. B. die Überlastabschalteinrichtung beim Kran, durchführen.
Prüffristen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch den Unternehmer festlegen (Gefährdungsbeurteilung).
- Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
- Ggf. gesetzlich vorgegebene Prüffristen beachten (z. B. für Fahrzeuge).
- Prüffristen an die Beanspruchung der Arbeitsmittel anpassen, z. B. Prüfungen nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person.
Weitere Informationen:
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln"
TRBS 1203 "Befähigte Person"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
BGI/GUV-I 5190 "Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer"
10/2011


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